Fachrechnen
§ 9.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Prozentrechnungen,
- 2. Schlußrechnungen,
- 3. Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
10008010
Dokumentnummer
NOR12090947
alte Dokumentnummer
N5199853867L
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