§ 9 StVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Schlußbestimmungen

§ 9.

(1) Der Straßenverkehrsbeitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft. Es ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Beitragsschuld nach dem 30. Juni 1978 entsteht.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4, soweit dieser das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorsieht, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, betraut.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10004282

Dokumentnummer

NOR12046768

alte Dokumentnummer

N31978159530

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