§ 9 Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 9.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) eine Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten (erste Fremdsprache) in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder Bildungssprache (Sprachmittlung);
  2. b) Kultur und Realien des Landes (der Länder) der ersten Fremdsprache, wobei besonderes Gewicht auf Geographie, Wirtschaft, Gesellschaft, wichtigste Rechtseinrichtungen und neuere Geschichte zu legen ist;
  3. c) eine zweite Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache;
  4. d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 gewählten Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

  1. a) entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern
  2. b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
  1. 1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen.
  2. 2. Meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile des Prüfungsfaches gemäß Abs. 1 lit. b, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Die Teilprüfung gemäß Abs. 1 lit. b ist auf Antrag des Kandidaten in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten. Die Zulassung zu den mündlichen Prüfungsteilen setzt die positive Beurteilung des betreffenden schriftlichen Prüfungsteiles voraus. Beantragt der Kandidat jedoch gemäß Abs. 4 die Ablegung der Teilprüfung gemäß Abs. 1 lit. b in Prüfungsteilen, die den einzelnen Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches entsprechen, so ist der schriftliche Prüfungsteil spätestens vor der Zulassung zur letzten mündlichen Teilprüfung abzulegen.

(10) Die schriftlichen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) 1. Übersetzung eines Textes mittleren Schwierigkeitsgrades aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen – die Zeile etwa zu 50 Zeichen –, Arbeitszeit 120 Minuten);
  2. 2. Übersetzung eines Fachtextes mittleren Schwierigkeitsgrades über ein vom Kandidaten zu wählendes Sachgebiet aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);
  3. 3. Übersetzung eines Textes mittleren Schwierigkeitsgrades aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);
  1. b) Aufsatz in der ersten Fremdsprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen aus dem Bereich der Kultur und der Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird (Arbeitszeit 180 Minuten) unter Bedachtnahme auf die Themengruppen gemäß Abs. 1 lit. b;
  2. c) Übersetzung eines Textes mittleren Schwierigkeitsgrades aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten).

(11) Die Prüfungskommission bestimmt für jede schriftliche Teilprüfung unter Bedachtnahme auf deren Inhalt und auf die ihr zugeordneten Ausbildungsziele, ob die Benützung von Hilfsmitteln bei der Ablegung der betreffenden schriftlichen Teilprüfung zuzulassen ist.

(12) Die mündlichen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) 1. Übersetzung aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache;
  2. 2. Übersetzung aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache;
  1. b) Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird. Hiebei ist die Verwendung der Fremdsprache zulässig, soweit dies im Hinblick auf die gestellten Fragen zweckmäßig ist;
  2. c) Übersetzung aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache.

(13) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b) abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 lit. b Z 1 innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119270

alte Dokumentnummer

N7197231112L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)