Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungsfächer
§ 9.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Didaktik des Sports (der Leibesübungen),
- b) nach Maßgabe des Studienplanes das gemäß § 7 Abs. 4 lit. d Z 1 inskribierte Fach,
- d) Trainingslehre,
- e) sofern der Studienzweig Sportwissenschaften als erste Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 7 Abs. 4 lit. e gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist,
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) § 6 Abs. 3 und 4 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009477
Dokumentnummer
NOR12120456
alte Dokumentnummer
N7197831524L
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