§ 9 Studienordnung für die Studienrichtung Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wahlausbildung und Dissertation

§ 9.

(1) Gemäß § 13 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin kann der Studierende zwischen

  1. a) einer vertieften Ausbildung in einem der Prüfungsfächer der drei Rigorosen,
  2. b) einer Ausbildung in anderen Fächern im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Ausbildung für den ärztlichen Beruf nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen und
  3. c) der Anfertigung einer Dissertation über ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges Fach wählen.

(2) Im Studienplan sind

  1. a) die Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. a erfassen und
  2. b) die wichtigsten Lehrveranstaltungen, die die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b erfassen, zu bezeichnen, und ihr Umfang ist anzugeben.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009462

Dokumentnummer

NOR12120475

alte Dokumentnummer

N7197831543L

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