§ 9 Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.1989

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 9.

(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind

  1. 1. Hebräisch und Aramäisch für die erste Studienrichtung, Hebräisch oder Aramäisch für die zweite Studienrichtung bzw. die nach § 4 Abs. 3 festgelegte Sprache,
  2. 2. Hebräische, aramäische und sonstige jüdische Literatur- und Quellenkunde,
  3. 3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart,
  4. 4. falls Judaistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach,
  5. 5. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung gewählten Fächer,
  6. 6. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere Freifächer.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind

  1. 1. das Teilgebiet, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist,
  2. 2. ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung in Zusammenhang steht, der zweiten Studienrichtung anzusehen ist.

(3) Die Prüfungen des ersten Teiles sind entweder mündlich oder schriftlich und mündlich. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich.

Schlagworte

Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009435

Dokumentnummer

NOR12120066

alte Dokumentnummer

N7197631351L

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