§ 9 Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Studienzweig Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen) Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 9.

(1) Im Studienzweig Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 34 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Ungarisch (einschließlich Sprachbeherrschung) ... 18

b) Finno-ugrische Sprachwissenschaft ............... 4

c) Ungarische Literatur ............................ 4

d) Finno-ugrische Völker und Sprachen .............. 2

e) Landes- und Kulturkunde Ungarns ................. 2

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 11 Abs. 5 lit. a bis d, f und g genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 11 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Landeskunde

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009520

Dokumentnummer

NOR12120791

alte Dokumentnummer

N7198231577L

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