Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9.
(1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
- a) Einführung in die Angewandte Geophysik;
- b) Montanwissenschaftliche Ergänzungsfächer;
- c) Besondere rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Fächer;
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009332
Dokumentnummer
NOR12126631
alte Dokumentnummer
N7199710526I
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