§ 9 Studienordnung für den Studienversuch Mechatronik

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.1990

Zweite Diplomprüfung

§ 9.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. 1. Angewandte Mathematik;
  2. 2. Informatik;
  3. 3. Biotechnologie;
  4. 4. Technische Mechanik;
  5. 5. Elektrotechnik;
  6. 6. Maschinenbau;
  7. 7. Automatisierungstechnik;
  8. 8. Fächer, die der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 gewählt hat;
  9. 9. Fächer, die der Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 Z 9 gewählt hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Fächern:

  1. a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Teilprüfungen (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Für die Wiederholung des zweiten Teils der zweiten Diplomprüfung ist § 30 AHStG anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009726

Dokumentnummer

NOR12122977

alte Dokumentnummer

N7199012053J

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