§ 9 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Dritter Studienabschnitt

§ 9.

(1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt 56 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Internationales Management ................. 10 - 14

b) Eine besondere Betriebswirtschaftslehre

mit internationaler Ausrichtung nach Wahl

des ordentlichen Hörers .................... 10 - 14

c) Spezialgebiete der Volkswirtschaftslehre

mit internationaler Ausrichtung ............ 6 - 8

d) Vorprüfungsfächer:

1. Grundzüge wirtschaftlich relevanter

Teile ausländischer Privatrechtssysteme

einschließlich Europarecht .............. 4 - 8

2. Englische Wirtschaftssprache ............ 2 - 4

3. Zweite, nichtenglische Wirtschaftssprache 4 - 6

4. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

Fach, daß das Studium sinnvoll ergänzt,

insbesondere ein gemäß § 6 Abs. 1

lit. e nicht gewähltes Fach oder eine

dritte Fremdsprache ..................... 4 - 8

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12124103

alte Dokumentnummer

N7199222168J

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