§ 9 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Dritter Studienabschnitt

§ 9.

(1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt 56 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Internationales Management ................. 10 - 14

b) Eine besondere Betriebswirtschaftslehre

mit internationaler Ausrichtung nach Wahl

des ordentlichen Hörers .................... 10 - 14

c) Spezialgebiete der Volkswirtschaftslehre

mit internationaler Ausrichtung ............ 6 - 8

d) Vorprüfungsfächer:

1. Grundzüge wirtschaftlich relevanter

Teile ausländischer Privatrechtssysteme

einschließlich Europarecht .............. 4 - 8

2. Englische Wirtschaftssprache ............ 2 - 4

3. Zweite, nichtenglische Wirtschaftssprache 4 - 6

4. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

Fach, das das Studium sinnvoll ergänzt,

insbesondere ein gemäß § 6 Abs. 1

lit. e nicht gewähltes Fach oder eine

dritte Fremdsprache ..................... 4 - 8

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12125634

alte Dokumentnummer

N7199441321J

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