Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Dritter Studienabschnitt
§ 9.
(1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt 56 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Internationales Management ................. 10 - 14
b) Eine besondere Betriebswirtschaftslehre
mit internationaler Ausrichtung nach Wahl
des ordentlichen Hörers .................... 10 - 14
c) Spezialgebiete der Volkswirtschaftslehre
mit internationaler Ausrichtung ............ 6 - 8
d) Vorprüfungsfächer:
1. Grundzüge wirtschaftlich relevanter
Teile ausländischer Privatrechtssysteme
einschließlich Europarecht .............. 4 - 8
2. Englische Wirtschaftssprache ............ 2 - 4
3. Zweite, nichtenglische Wirtschaftssprache 4 - 6
4. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
Fach, das das Studium sinnvoll ergänzt,
insbesondere ein gemäß § 6 Abs. 1
lit. e nicht gewähltes Fach oder eine
dritte Fremdsprache ..................... 4 - 8
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12125634
alte Dokumentnummer
N7199441321J
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