§ 9 Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9.

Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
  2. b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus:
  1. aa) Spezielle Biochemie,
  2. bb) Lebensmittelchemie,
  3. cc) Lebensmittelrecht,
  4. dd) Methodologie der Ernährungswissenschaft;
  1. c) die Absolvierung des Praktikums und
  2. d) die Approbation der Diplomarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12125346

alte Dokumentnummer

N7199433119J

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