zum Bezugszeitraum vgl. § 2 idF BGBl. Nr. 47/1991 Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Klagenfurt, spätestens aber mit 30. September 1995 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9.
(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist § 20 Abs. 3 AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind.
(2) Im Studium der Angewandten Informatik sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 72 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen. Das Semester gemäß § 10 ist von dieser Regelung ausgenommen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Praktische Informatik .................... 8-14
b) Betriebsinformatik ....................... 12-18
c) nach Wahl des ordentlichen Hörers
allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder
eine besondere Betriebswirtschaftslehre .. 6
d) Arbeits- und Betriebspsychologie sowie
Arbeits- und Betriebssoziologie .......... 8-12
e) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei
Fächer gemäß § 4 Abs. 1; das gemäß § 6
Abs. 2 lit. g gewählte Fach darf nicht
mehr gewählt werden ...................... je 4
f) eine Lehrveranstaltung, die das
Praxissemester (§ 10) aufarbeitet ........ 2
g) Englische Fachsprache (Sprachbeherrschung) 4
h) Mathematische Modelle .................... 6
i) für die Angewandte Informatik relevante
Teilbereiche des Öffentlichen Rechts und
des Privatrechts ......................... 6-10
j) eine Arbeitsgemeinschaft, welche die
Angewandte Informatik
wissenschaftstheoretisch und
philosophisch vertieft sowie in
historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfaßt .............. 2
Die Lehrveranstaltung gemäß lit. f ist in dem auf das Praktikum gemäß § 10 folgenden Semester zu inskribieren. Lehrveranstaltungen, die gemäß § 6 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Arbeitspsychologie, Arbeitssoziologie
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Gesetzesnummer
10009586
Dokumentnummer
NOR12121516
alte Dokumentnummer
N7198520135J
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