Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades „Doktor der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften“
§ 9.
(1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt „Dr. rer. soc. oec.“, zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium (Universitätskollegium) anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:
- a) Approbation der Dissertation;
- b) Zeugnis über das absolvierte Rigorosum.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Schlagworte
Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10009659
Dokumentnummer
NOR12122543
alte Dokumentnummer
N7198817338J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
