§ 9.
Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10005517
Dokumentnummer
NOR12060646
alte Dokumentnummer
N4198211223A
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