§ 9 Statistik - Viehzählungen 1995 und 1996

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1994

§ 9.

(1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum siebenten Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum zwölften Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005908

Dokumentnummer

NOR12064955

alte Dokumentnummer

N4199442505J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)