§ 9.
(1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Schlagworte
Formular
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005633
Dokumentnummer
NOR12061943
alte Dokumentnummer
N4198713887S
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