§ 9 Statistik - Viehzählungen 1986, 1987

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1985

§ 9.

(1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005592

Dokumentnummer

NOR12061566

alte Dokumentnummer

N4198513789S

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