§ 9 Statistik – Elektrizitätswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1975

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).

§ 9.

(1) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zusätzlich zu erheben:

  1. 1. Bestand an Anlagen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie (Netzanlagen), gegliedert nach Art der Anlagen,

    Spannungsbereichen

    und Leistungsfähigkeit;

  1. 2. Umfang des Unternehmens durch Angabe des Flächeninhaltes seines Versorgungsgebietes und der Anzahl der Abnehmeranlagen.

(2) Netzanlagen im Sinne des Abs. 1 sind Leitungen, Umspann-, Schalt- und Umformeranlagen sowie Zähler. Bei Leitungen ist die Trassen- oder Systemlänge zu erheben.

(3) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 sind auch für Unternehmen mit Eigenanlagen, bei denen die Summe der Nennleistungen dieser Anlagen mindestens 200 kW oder deren Jahreserzeugung mindestens 500.000 kWh beträgt, vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Gesetzesnummer

10006406

Dokumentnummer

NOR12070414

alte Dokumentnummer

N5197514348P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)