Abschnitt VI
Abgabenbefreiung, Eintragungen in das Grundbuch
§ 9
(1) Die Vorgänge, Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umwandlung gemäß § 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Bei der Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die zweijährige Frist gemäß § 38 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nicht.
(2) Auf Antrag der Gesellschaft ist im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz eingerichteten öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei'' durch die Bezeichnung „Österreichische Staatsdruckerei AG'' zu ersetzen. Bei der Änderung im Grundbuch ist § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)