§ 9 Staatsdruckereigesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

Abschnitt VI

Abgabenbefreiung, Eintragungen in das Grundbuch

§ 9

(1) Die Vorgänge, Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umwandlung gemäß § 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Bei der Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die zweijährige Frist gemäß § 38 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nicht.

(2) Auf Antrag der Gesellschaft sind im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz eingerichteten öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnungen „Österreichische Staatsdruckerei“ oder „Österreichische Staatsdruckerei AG“ durch die Bezeichnung „Print Media Austria AG“ zu ersetzen. Bei der Änderung im Grundbuch ist § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)