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§ 9 SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Überschüttung

§ 9

(1) Eine Überschüttung muss allseitig, mit Ausnahme des Zugangs, vorgenommen werden. Einer Erosion ist durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Begrünen entgegenzuwirken.

(2) Als Schüttgut ist ein dämpfendes Material zu verwenden, wie etwa mittelschwer lösbarer Boden (loser Boden oder Stichboden) mit einer Korngröße von maximal 16 mm.

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