Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011
Ausnahmen
§ 9.
(1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorbehalten.
(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann, solange und soweit dies zur Gefahrenabwehr nötig ist, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden. Dies ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unmittelbar zu melden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20001111
Dokumentnummer
NOR40131837
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