§ 9 SprengV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011

Ausnahmen

§ 9.

(1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorbehalten.

(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.

(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder für den Bestand des Bergbaues kann, solange und soweit dies zur Gefahrenabwehr nötig ist, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden. Dies ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unmittelbar zu melden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 303/2011

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20001111

Dokumentnummer

NOR40131837

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