§ 9 Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

§ 9

(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Die Vollzugsdirektion hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

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