Bekanntgabe des Smogalarms
§ 9.
(1) Nach Auslösung des Smogalarms hat der Landeshauptmann den Smogalarm unter Angabe der Alarmstufe bekanntzugeben und gleichzeitig die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.
(2) Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie zB der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.
Schlagworte
Postverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134901
alte Dokumentnummer
N8198914665J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)