§ 9 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Eintragung in das Seeschiffsregister

§ 9.

(1) Österreichische Seeschiffe müssen binnen zwei Wochen nach der Zulassung zur Seeschiffahrt zur Eintragung in das Seeschiffsregister angemeldet werden.

(2) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr von jeder Eintragung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

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