§ 9.
(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 für dieses Gebiet ist maßgebend, daß das Grundwasservorkommen nicht verunreinigt wird. Die Beseitigung der Abwässer hat daher in hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.
(2) Im Gebiet der Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung dürfen neue Einleitungen von Abwässern in die Mur nicht bewilligt werden, wenn sie die Beschaffenheit des Grundwassers des Wasserwerkes Graz-Feldkirchen beeinträchtigen können.
(3) Wasserrechtliche Bewilligungen dürfen nur insoweit erteilt werden, als der Wasserspiegel der Mur im Bereich des Schutz- und Schongebietes des Wasserwerkes Graz-Feldkirchen keine die Grundwassernutzung beeinträchtigende Änderung erfährt.
Schlagworte
Schutzgebiet
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010305
Dokumentnummer
NOR12130971
alte Dokumentnummer
N8196248608J
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