§ 9.
(1) Der Genuß alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogene Veranstaltungen untersagt.
(2) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Soweit jugendschutzgesetzliche Bestimmungen und das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in seiner jeweils geltenden Fassung nicht entgegenstehen und es sich nicht um allgemeinbildende Pflichtschulen handelt, kann die Hausordnung das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten. Die Raucherlaubnis kann sich auch auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beziehen, nicht jedoch auf Räume, in denen Schüler untergebracht sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Gesetzesnummer
10009376
Dokumentnummer
NOR12119777
alte Dokumentnummer
N7197440639L
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