Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Kontrolle und Kostentragung bei verarbeiteten Produkten
§ 9.
(1) Bei verarbeiteten Produkten ist rechtzeitig vor der ersten Lieferung eine Kontrolle zu ermöglichen, um die Einhaltung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 angeführten Voraussetzungen für beihilfefähige Erzeugnisse sicherstellen zu können.
(2) Werden zur Klärung der Frage, ob verarbeitete Produkte in die Liste der Schulobstprodukte aufgenommen werden können und somit beihilfefähig sind, Proben genommen, so sind im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung oder der VO (EG) Nr. 288/2009 die Kosten vom Antragsteller zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
20006483
Dokumentnummer
NOR40110889
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