§ 9 Schulobstverordnung 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2009

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Kontrolle und Kostentragung bei verarbeiteten Produkten

§ 9.

(1) Bei verarbeiteten Produkten ist rechtzeitig vor der ersten Lieferung eine Kontrolle zu ermöglichen, um die Einhaltung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 angeführten Voraussetzungen für beihilfefähige Erzeugnisse sicherstellen zu können.

(2) Werden zur Klärung der Frage, ob verarbeitete Produkte in die Liste der Schulobstprodukte aufgenommen werden können und somit beihilfefähig sind, Proben genommen, so sind im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung oder der VO (EG) Nr. 288/2009 die Kosten vom Antragsteller zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20006483

Dokumentnummer

NOR40110889

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