§ 9.
Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind ab Inkrafttreten der Verordnung und Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen aufzunehmen. Es ist vorzukehren, dass Datenübermittlungen mindestens einmal wöchentlich erfolgen können.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20010020
Dokumentnummer
NOR40198653
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