§ 9 Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2017

§ 9.

Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind ab Inkrafttreten der Verordnung und Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen aufzunehmen. Es ist vorzukehren, dass Datenübermittlungen mindestens einmal wöchentlich erfolgen können.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010020

Dokumentnummer

NOR40198653

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