§ 9 Schuldenbremsenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2013

Inkrafttreten

§ 9

Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden. § 7 ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)