§ 9
Vor der Ausgabe neuer Scheidemünzen (§ 8 Abs. 3) hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:
- 1. den Ausgabetag;
- 2. den Nennwert;
- 3. die Zusammensetzung der Legierung sowie Aussehen und Ausmaße der Scheidemünzen;
- 4. die Stückzahl bei Scheidemünzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen.
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