Lärmemissions-Meßprotokoll
§ 9.
Die Ergebnisse der gemäß der Anlage 1 durchgeführten Messungen sind in ein Protokoll gemäß Anlage 3 einzutragen, wobei Besonderheiten der Messung, vor allem hinsichtlich der verwendeten Meßeinrichtungen und der Umgebungsbedingungen zu vermerken sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
10012265
Dokumentnummer
NOR12154052
alte Dokumentnummer
N9199328505J
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