§ 9
Erfordernisse der zur Deckung benutzten Schiffshypotheken
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehnsforderungen benutzt werden, die den in den §§ 10 bis 12 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145046
alte Dokumentnummer
N9194312073I
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