§ 9 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2008

§ 9.

(1) Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung muss die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung der Lebensmittel vermitteln und darf nicht vom Stillen abhalten. Die Verwendung der Begriffe „humanisiert“, „maternisiert“, „adaptiert“ oder ähnlicher Begriffe ist untersagt.

(2) Die Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung muss zusätzlich die Worte „Wichtiger Hinweis“ oder eine ähnliche Aussage, gefolgt von folgenden Angaben, aufweisen:

  1. 1. einen Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens;
  2. 2. die Empfehlung, das Lebensmittel nur auf Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden.

(3) Säuglingsanfangsnahrung darf weder Abbildungen von Säuglingen noch den Gebrauch des Lebensmittels idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute enthalten. Auf dem Lebensmittel dürfen jedoch Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Lebensmittels und als Illustration der Zubereitungsmethoden angebracht sein.

(4) Säuglingsanfangsnahrung darf nur in den in Anlage 4 genannten Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben enthalten.

(5) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sind so zu kennzeichnen, dass klar zwischen diesen beiden Erzeugnissen unterschieden werden kann, so dass das Risiko einer Verwechslung zwischen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ausgeschlossen ist.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Werbung anzuwenden.

Schlagworte

Säuglingspflege

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20005699

Dokumentnummer

NOR40096721

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