§ 9 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

ABSCHNITT III Zusatzbewilligung

§ 9.

Die Zusatzbewilligung gibt, sofern nicht die Bestimmungen des § 3 anzuwenden sind, dem Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung die Befugnis,

  1. a) je eine weitere Rundfunk-Empfangsanlage (Rundfunk-Zusatzbewilligung bzw. Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung) in einem Fahrzeug, über das der Bewilligungsinhaber verfügt, und einem zweiten Fahrzeug, das am Standort der Hauptbewilligung zugelassen ist, und vorübergehend auch außerhalb des Fahrzeuges oder
  2. b) eine der Rundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunk-Zusatzbewilligung) bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung), die nach § 8 Abs. 1 lit. a in Wohnräumen errichtet und betrieben werden dürfen, vorübergehend außerhalb des in der Hauptbewilligung angegebenen Standortes
  1. zu errichten und zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147059

alte Dokumentnummer

N9196513982A

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