§ 9 RGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Vollziehung und Inkrafttreten

§ 9.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich seines § 4 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es nicht die in § 5 genannte Gesellschaft und die Vorbereitung auf die ihr übertragenen Aufgaben betrifft, mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

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