zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 9.
Ergibt sich bei der Revision, dass gesetzliche oder statutarische Bestimmungen nicht eingehalten wurden, und wird dem Revisor nicht innerhalb einer von ihm angemessen zu bestimmenden Frist die Behebung der festgestellten Mängel nachgewiesen, so hat der Revisor, falls er von einem Verbande bestellt wurde, im Wege des Verbandsvorstandes, sonst unmittelbar eine Abschrift seines Revisionsberichtes mit den etwa erforderlichen Erläuterungen der durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörde vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001715
Dokumentnummer
NOR12022972
alte Dokumentnummer
N2190322835S
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