§ 9 Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 9.

Ergibt sich bei der Revision, dass gesetzliche oder statutarische Bestimmungen nicht eingehalten wurden, und wird dem Revisor nicht innerhalb einer von ihm angemessen zu bestimmenden Frist die Behebung der festgestellten Mängel nachgewiesen, so hat der Revisor, falls er von einem Verbande bestellt wurde, im Wege des Verbandsvorstandes, sonst unmittelbar eine Abschrift seines Revisionsberichtes mit den etwa erforderlichen Erläuterungen der durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörde vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001715

Dokumentnummer

NOR12022972

alte Dokumentnummer

N2190322835S

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