§ 9 RelBekGemG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

Beendigung der Rechtspersönlichkeit

§ 9.

(1) Die Rechtspersönlichkeit endet durch

  1. 1. Selbstauflösung, die dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten schriftlich bekanntzugeben ist,
  2. 2. Aberkennung der Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn

  1. 1. sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erbringt,
  2. 2. sie durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen vertretungsbefugten Organe für den staatlichen Bereich besitzt,
  3. 3. bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit gemäß § 5, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht, oder
  4. 4. bei statutenwidrigem Verhalten, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung dieses fortbesteht.

(3) Die Aberkennung der Rechtspersönlichkeit ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10010098

Dokumentnummer

NOR12127746

alte Dokumentnummer

N7199850848L

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