§ 9 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

Sonderbestimmungen bei Beurteilung von Klausurprüfungen mit „Nicht genügend“

§ 9.

(1) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache“ ist eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in derselben lebenden Fremdsprache abzulegen, wobei § 8 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz anzuwenden ist.

(2) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Kultureller und politischer Bildung“, „Wirtschaftlicher Bildung“ oder „Realbildung“ ist

  1. 1. eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in dem betreffenden Prüfungsgebiet abzulegen, wenn der Prüfungskandidat dieses nicht gemäß § 8 Abs. 2 gewählt hat; dabei hat dieses weitere Prüfungsgebiet nur den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand im Ausmaß des gesamten Lehrstoffes zu umfassen,
  2. 2. das betreffende Prüfungsgebiet um den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand zu erweitern, wenn der Prüfungskandidat wohl dieses Prüfungsgebiet gemäß § 8 Abs. 2 gewählt hat, der genannte Pflichtgegenstand jedoch nicht vom Prüfungsgebiet gemäß § 8 Abs. 4 erfaßt wird,
  3. 3. die weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 nicht abzulegen, wenn die mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 2 und 4 das betreffende Prüfungsgebiet mit dem die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand umfaßt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121366

alte Dokumentnummer

N7198510658Y

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