Sonderbestimmungen bei Beurteilung von Klausurprüfungen mit „Nicht genügend“
§ 9.
(1) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache“ ist eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in derselben lebenden Fremdsprache abzulegen, wobei § 8 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz anzuwenden ist.
(2) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Kultureller und politischer Bildung“, „Wirtschaftlicher Bildung“ oder „Realbildung“ ist
- 1. eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in dem betreffenden Prüfungsgebiet abzulegen, wenn der Prüfungskandidat dieses nicht gemäß § 8 Abs. 2 gewählt hat; dabei hat dieses weitere Prüfungsgebiet nur den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand im Ausmaß des gesamten Lehrstoffes zu umfassen,
- 2. das betreffende Prüfungsgebiet um den die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand zu erweitern, wenn der Prüfungskandidat wohl dieses Prüfungsgebiet gemäß § 8 Abs. 2 gewählt hat, der genannte Pflichtgegenstand jedoch nicht vom Prüfungsgebiet gemäß § 8 Abs. 4 erfaßt wird,
- 3. die weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 nicht abzulegen, wenn die mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 2 und 4 das betreffende Prüfungsgebiet mit dem die Klausurprüfung beinhaltenden Pflichtgegenstand umfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10009579
Dokumentnummer
NOR12121366
alte Dokumentnummer
N7198510658Y
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