zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch
§ 9.
(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung (auch mit Material- und Textgrundlage sowie mit Angabe einer fiktiven Situation) und eines eine Textinterpretation zu sein hat, ein weiteres kann eine Werkbesprechung sein. Texte dazu sind den Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zu gestatten.
Schlagworte
Materialgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123123
alte Dokumentnummer
N7199012738J
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