§ 9 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung

§ 9.

(1) Die Jahresprüfung ist

  1. 1. in den Pflichtgegenständen Kindergartenpraxis und Hortpraxis praktisch (als praktische Klausurarbeit),
  2. 2. in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Leibeserziehung sowohl praktisch (als praktische Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),
  3. 3. in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich - wobei im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik (Gitarre und Flöte) die mündliche Prüfung von Proben praktischen Könnens auszugehen hat -

(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung ist.

(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009668

Dokumentnummer

NOR12122426

alte Dokumentnummer

N7198816900J

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