§ 9 Regelung der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Prüfungssenate

§ 9.

Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prüfungssenates muß Vorsitzender der Prüfungskommission oder dessen Stellvertreter sein. Die beiden anderen Mitglieder des Prüfungssenates müssen Beamte des gehobenen Dienstes bei Gericht sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008290

Dokumentnummer

NOR12096538

alte Dokumentnummer

N61973106330

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