Prüfungssenate
§ 9.
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prüfungssenates muß Vorsitzender der Prüfungskommission oder dessen Stellvertreter sein. Die beiden anderen Mitglieder des Prüfungssenates müssen Beamte des gehobenen Dienstes bei Gericht sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008290
Dokumentnummer
NOR12096538
alte Dokumentnummer
N61973106330
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