Fachkunde
§ 9.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werk-, Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
- 2. Feuerungsanlagen (feste, flüssige, gasförmige),
- 3. einschlägige chemische und physikalische Grundlagen der Wärmelehre, Brennstoff- und Rauchfangkunde.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff, Baustoff, Brennstoffkunde
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
10007645
Dokumentnummer
NOR12085002
alte Dokumentnummer
N5199530279L
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