§ 9 Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Fachkunde

§ 9.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk-, Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
  2. 2. Feuerungsanlagen (feste, flüssige, gasförmige),
  3. 3. einschlägige chemische und physikalische Grundlagen der Wärmelehre, Brennstoff- und Rauchfangkunde.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff, Baustoff, Brennstoffkunde

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

10007645

Dokumentnummer

NOR12085002

alte Dokumentnummer

N5199530279L

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