§ 9 Pyr-LV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2004

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 100 kg in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen

§ 9.

In Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II bis zu 100 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. 1. Zwischen dem Verkaufscontainer oder dem Verkaufsstand und Ausgängen von Gebäuden muss ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Öffnungen des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufscontainer oder Verkaufsstand entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind.
  2. 2. Um den Verkaufscontainer oder den Verkaufsstand muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten).
  3. 3. An der Außenseite der Zugangstüre des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein: “Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II; Höchstlagermenge: 100 kg".
  4. 4. Die Elektroinstallation im Verkaufscontainer oder Verkaufsstand muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.
  5. 5. Kunden ist das Betreten des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstands zu verbieten.

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