Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 100 kg in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen
§ 9.
In Verkaufscontainern oder Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 bis zu 100 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
- 1. Zwischen dem Verkaufscontainer oder dem Verkaufsstand und Ausgängen von Gebäuden muss ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Öffnungen des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufscontainer oder Verkaufsstand entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind.
- 2. Um den Verkaufscontainer oder den Verkaufsstand muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten).
- 3. An der Außenseite der Zugangstüre des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein: „Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2; Höchstlagermenge: 100 kg“.
- 4. Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
- 5. Kunden ist das Betreten des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstands zu verbieten.
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