§ 9.
(1) Beim Bundeskanzleramt ist ein weiterer Beirat einzurichten.
Ihm gehören an:
- 1. je ein Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien;
- 2. je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der für die journalistischen Mitarbeiter von Zeitschriften zuständigen Gewerkschaft; (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 6)
- 3. ein Vertreter der publizistischen Wissenschaften an den österreichischen Universitäten;
- 4. ein Vertreter der im § 7 Abs. 1 Z 3 genannten wissenschaftlichen Disziplinen;
- 5. ein Vertreter aus dem Bereich der Volksbildung;
- 6. ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
- 7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;
- 8. je ein Vertreter repräsentativer Vereinigungen österreichischer Zeitschriftenherausgeber, österreichischer Zeitschriftenverleger und freier Journalisten.
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Parteien, die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Rechtsträgern vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz aller Institute für Publizistikwissenschaften an den österreichischen Universitäten vorgeschlagen, in der alle an diesen Instituten Habilitierten sowie je ein Assistentenvertreter und ein Vertreter der Studierenden der publizistischen Wissenschaften, der von der Österreichischen Hochschülerschaft bestellt wird, stimmberechtigt sind. Der im Abs. 1 Z 4 genannte Vertreter wird von der Österreichischen Rektorenkonferenz einvernehmlich mit der Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen. Der im Abs. 1 Z 5 genannte Vertreter wird dem Bundeskanzler von einer gemeinsamen Konferenz der mit Fragen der Volksbildung befaßten Einrichtungen Österreichs vorgeschlagen. Der im Abs. 1 Z 6 genannte Vertreter ist dem Bundeskanzler von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einvernehmlich vorzuschlagen. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 8 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Vereinigungen vorgeschlagen. (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 7)
(3) Alle Mitglieder des Beirates werden von der Bundesregierung für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen, die ihnen gemäß § 8 Abs. 1 bekannt werden, verpflichtet.
(4) Der Beirat hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die erstmalige Einberufung des Beirates und der Vorsitz bis zur Wahl eines Vorsitzenden obliegen dem Bundeskanzler.
(5) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder bedarf.
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