4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt Beendigung vor Erreichung des Ausbildungszieles
§ 9.
(1) Bei begründeten Bedenken der ausbildenden Psychotherapeutischen Fachgesellschaft betreffend die Fähigkeit einer Fachausbildungskandidatin bzw. eines Fachausbildungskandidaten oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision, einen positiven Abschluss der Ausbildung zeitlich angemessenen erreichen zu können, sind Auflagen zur erweiterten Absolvierung förderlicher Ausbildungsteile (Theorie, Praxis, Selbsterfahrung und Lehrsupervision) im Ausmaß von maximal einem Fünftel der spezifisch benannten Inhalte des Curriculums zu erteilen. Die Mitteilung darüber hat Informationen einzuschließen, wie Entscheidungen über die Bedenken zustandegekommen sind, mit welchen Maßnahmen, Auflagen und Fristen zu rechnen ist und wie Entscheidungen im weiteren Ausbildungsverlauf fallen und kommuniziert werden.
(2) Die ausbildende Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat bei begründeten generellen Bedenken betreffend die positive Absolvierung des dritten Ausbildungsabschnittes durch eine Fachausbildungskandidatin bzw. einen Fachausbildungskandidaten oder eine Psychotherapeutin bzw. einen Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision vor Beendigung der Ausbildung dieser bzw. diesem die Bedenken unter Anführung der Gründe möglichst frühzeitig und mindestens drei Mal nachweislich mitzuteilen. Die Mitteilung darüber hat Informationen einzuschließen, wie Entscheidungen über die Bedenken zustandegekommen sind, mit welchen Maßnahmen, Auflagen und Fristen zu rechnen ist und wie Entscheidungen im weiteren Ausbildungsverlauf fallen und kommuniziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40265973
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