§ 9 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1995

ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG

§ 9

(1) Die Übereinstimmungserklärung muß folgende Angaben enthalten und soll dem Muster im Anhang 1 entsprechen:

  1. 1. Name (Firma) und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,
  2. 2. Beschreibung der PSA (Fabrikat, Typ, Seriennummer, usw.),
  3. 3. für PSA der Kategorie I: Erklärung der Übereinstimmung mit der PSA-Sicherheitsverordnung und damit der PSA-Richtlinie 89/686/EWG und gegebenenfalls mit den zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder den österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN),
  4. 4. für PSA der Kategorien II und III: Name und Anschrift der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, und Nummer der Baumusterbescheinigung,
  5. 5. für PSA der Kategorie III: Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Kontrolle der Qualitätssicherung für das Endprodukt (§ 14) oder der die Überwachung des Qualitätssicherungssystems (§§ 15 und 16) obliegt,
  6. 6. Hinweise auf andere Rechtsvorschriften und EWR-Richtlinien im Falle des § 10 Abs. 6 und/oder Abs. 7,
  7. 7. Ort und Datum der Übereinstimmungserklärung,
  8. 8. Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in Österreich Bevollmächtigten oder den Inverkehrbringer rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

(2) Die Übereinstimmungserklärung ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in derselben Sprache wie die Original-Verwenderinformation abzufassen. Wenn die PSA für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in autorisierter deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Original-Übereinstimmungserklärung mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist über Anforderung dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb der festgesetzten Frist vorzulegen.

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