§ 9 PrR-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Beteiligungen von Medieninhabern

§ 9.

(1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.

(2) Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden Versorgungsgebieten darf zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.

(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), nicht mehr als zweimal versorgen.

(4) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

  1. 1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in §244 Abs.2 in Verbindung mit Abs.4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
  2. 2. bei welchen eine der in Z1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in §244 Abs.2 in Verbindung mit Abs.4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;
  3. 3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in §244 Abs.2 in Verbindung mit Abs.4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.

    Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.

(5) Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)

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